Gegenseitige Geheimhaltungsvereinbarung
Praexo Services B.V.
- Version
- EU, 8. Oktober 2026
- Anwendbares Recht
- Niederländisches Recht
- Sprache
- Deutsch
Parteien
1.Praexo Services B.V., eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung niederländischen Rechts (besloten vennootschap met beperkte aansprakelijkheid) mit satzungsmäßigem Sitz (statutaire zetel) in Rotterdam und Geschäftsanschrift [---], eingetragen im Handelsregister unter der Nummer [---], hierbei rechtswirksam vertreten durch [---], Geschäftsführer (statutair bestuurder) (nachfolgend: „Praexo“);
2.Firma, Rechtsform nach dem Recht von Staat, mit satzungsmäßigem Sitz in satzungsmäßiger Sitz und Geschäftsanschrift Anschrift, eingetragen in Register unter der Nummer Registernummer, hierbei rechtswirksam vertreten durch Name, Funktion (nachfolgend: die „Gegenpartei“);
nachfolgend einzeln jeweils eine „Partei“ und gemeinsam die „Parteien“.
Präambel
A.Die Parteien prüfen eine Zusammenarbeit oder führen eine solche durch, oder eine Partei erbringt Beratungs- oder andere Dienstleistungen für die andere Partei, wie in Artikel 1.1 Buchstabe c näher beschrieben (der „Zweck“).
B.Im Zusammenhang mit dem Zweck werden die Parteien gegenseitig Informationen austauschen, die vertraulich, wirtschaftlich sensibel oder geschützt sind, darunter Geschäftsgeheimnisse, Software, Modelle, Daten und Know-how. Jede Partei kann dabei sowohl Offenlegende Partei als auch Empfänger sein, auch wenn eine Partei Beratungsleistungen für die andere erbringt.
C.Diese Informationen stellen für die Offenlegende Partei einen erheblichen wirtschaftlichen und strategischen Wert dar. Mit dieser Vereinbarung beabsichtigen die Parteien, angemessene Maßnahmen zu treffen, um deren Geheimhaltung zu gewährleisten, auch im Sinne der Richtlinie (EU) 2016/943 über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen (die „Geschäftsgeheimnis-Richtlinie“) und des niederländischen Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen (Wet bescherming bedrijfsgeheimen).
D.Die Parteien halten ihre diesbezüglichen Absprachen in dieser gegenseitigen Geheimhaltungsvereinbarung (die „Vereinbarung“) fest.
Artikel 1Begriffsbestimmungen
1.1In dieser Vereinbarung haben die folgenden Begriffe die folgende Bedeutung:
a.Abgeleitetes Material: Analysen, Zusammenfassungen, Notizen, Zusammenstellungen, Modelle und sonstige Materialien, die von dem oder für den Empfänger erstellt wurden und Vertrauliche Informationen enthalten, wiedergeben oder auf diesen beruhen;
b.Geschäftsgeheimnis: Informationen, die ein Geschäftsgeheimnis (bedrijfsgeheim) im Sinne von Artikel 2 der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie und Artikel 1 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen darstellen;
c.Zweck: die Prüfung, Vorbereitung, Eingehung und Durchführung einer Zusammenarbeit zwischen den Parteien oder ihren Gruppengesellschaften oder die Erbringung von Beratungs- oder anderen Dienstleistungen durch eine Partei oder ihre Gruppengesellschaft für die andere Partei oder deren Gruppengesellschaft;
d.Gruppengesellschaft: eine juristische Person oder Gesellschaft, die mit einer Partei in einer Gruppe (groep) im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs (Burgerlijk Wetboek) verbunden ist, unabhängig von ihrem Sitz;
e.Empfänger: die Partei, die Vertrauliche Informationen erhält oder deren Gruppengesellschaft oder Vertreter Vertrauliche Informationen erhält;
f.Offenlegende Partei: die Partei, die Vertrauliche Informationen offenlegt oder offenlegen lässt, auch wenn diese Informationen von einer ihrer Gruppengesellschaften stammen;
g.Vertreter: Organmitglieder, Arbeitnehmer, eingesetzte Fremdkräfte und professionelle Berater (darunter Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater) einer Partei oder ihrer Gruppengesellschaften sowie deren (potenzielle) Finanzierungsgeber;
h.Vertrauliche Informationen: die in Artikel 2 beschriebenen Informationen;
i.Schriftlich: per Brief oder per E-Mail an die bei der Unterzeichnung angegebene Anschrift und Kontaktperson oder an eine andere Anschrift, die eine Partei zu diesem Zweck Schriftlich mitgeteilt hat.
Artikel 2Vertrauliche Informationen
2.1Vertrauliche Informationen sind alle Informationen in jeglicher Form, die dem Empfänger im Zusammenhang mit dem Zweck von der oder im Namen der Offenlegenden Partei zur Verfügung gestellt werden oder von denen der Empfänger im Zusammenhang mit dem Zweck Kenntnis erlangt, vor oder nach der Unterzeichnung dieser Vereinbarung, unabhängig davon, ob diese Informationen als vertraulich gekennzeichnet sind.
2.2Dazu gehören in jedem Fall Informationen über Strategie, Geschäftsbetrieb, Finanzdaten, Technologie, Software, Quellcode, Algorithmen, Modelle (einschließlich Modellgewichten und -parametern), Prompts, Datensätze, Architekturen, Entwürfe, Methoden, Prozesse, Know-how, Geschäftsgeheimnisse, geistiges Eigentum, Produkte, Dienstleistungen, Kunden, Lieferanten, Partner, Investoren, Anteilseigner, Preisgestaltung, Geschäftsbedingungen, Prognosen, Analysen, Pläne und Konzepte.
2.3Zu den Vertraulichen Informationen jeder Partei gehören auch (a) das Bestehen, der Inhalt und der Fortgang der Gespräche und der Zusammenarbeit zwischen den Parteien, (b) der Inhalt dieser Vereinbarung und (c) Abgeleitetes Material.
2.4Keine Vertraulichen Informationen sind Informationen, bei denen der Empfänger durch schriftliche Nachweise belegt, dass sie:
a.zum Zeitpunkt der Offenlegung bereits öffentlich bekannt waren;
b.nach der Offenlegung öffentlich bekannt geworden sind, ohne dass dies auf eine Pflichtverletzung des Empfängers, seiner Gruppengesellschaften oder Vertreter zurückzuführen ist;
c.sich bereits vor der Offenlegung durch die Offenlegende Partei rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht im Besitz des Empfängers befanden;
d.rechtmäßig und ohne Geheimhaltungspflicht von einem Dritten erlangt wurden, sofern dieser Dritte dadurch keine Geheimhaltungspflicht verletzt; oder
e.vom Empfänger unabhängig entwickelt wurden, ohne Nutzung von oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen und durch Personen, die keinen Zugang zu diesen hatten.
2.5Informationen fallen nicht allein deshalb unter eine Ausnahme nach Artikel 2.4, weil einzelne Bestandteile davon öffentlich oder dem Empfänger bekannt sind. Eine Kombination oder Anordnung von Daten fällt nur dann unter eine Ausnahme, wenn diese Kombination oder Anordnung selbst öffentlich oder bekannt ist.
Artikel 3Pflichten des Empfängers
3.1Der Empfänger wird:
a.die Vertraulichen Informationen ausschließlich für den Zweck verwenden;
b.die Vertraulichen Informationen geheim halten und dabei mindestens dieselbe Sorgfalt anwenden wie bei seinen eigenen vertraulichsten Informationen und in jedem Fall angemessene technische und organisatorische Sicherheitsmaßnahmen treffen;
c.die Vertraulichen Informationen nicht kopieren oder aufzeichnen, außer soweit dies für den Zweck vernünftigerweise erforderlich ist;
d.die Vertraulichen Informationen ausschließlich an Vertreter und Gruppengesellschaften weitergeben, die für den Zweck davon Kenntnis nehmen müssen, sofern diese vorab auf den vertraulichen Charakter hingewiesen wurden und an Geheimhaltungspflichten gebunden sind, die denen aus dieser Vereinbarung mindestens gleichwertig sind;
e.die Vertraulichen Informationen nicht dazu verwenden, außerhalb des Zwecks einen Vorteil zulasten der Offenlegenden Partei oder ihrer Gruppengesellschaften zu erlangen; und
f.die Offenlegende Partei unverzüglich und spätestens 48 Stunden nach Entdeckung Schriftlich über jede unbefugte Nutzung von oder jeden unbefugten Zugriff auf Vertrauliche Informationen unterrichten und auf eigene Kosten alle angemessenen Maßnahmen ergreifen, um deren Folgen zu begrenzen.
3.2Der Empfänger steht dafür ein, dass seine Gruppengesellschaften und Vertreter die Pflichten aus dieser Vereinbarung einhalten. Ein Handeln oder Unterlassen dieser Personen gilt als Handeln oder Unterlassen des Empfängers.
3.3Quellcode und Modellgewichte gibt der Empfänger ausschließlich an Vertreter weiter, die die Offenlegende Partei vorab Schriftlich genehmigt hat.
Artikel 4Software, Daten und KI
4.1Ohne vorherige Schriftliche Zustimmung der Offenlegenden Partei ist es dem Empfänger untersagt, selbst oder durch Dritte:
a.Software, Modelle, Prototypen, Tools oder sonstige Materialien der Offenlegenden Partei, soweit nicht zwingendes Recht (dwingend recht) dies gestattet:
(i)zu dekompilieren, zu disassemblieren oder zu zerlegen oder daraus Quellcode, Modellgewichte, Systemanweisungen oder Trainingsdaten abzuleiten; oder
(ii)anders als für den Zweck zu beobachten, zu untersuchen oder zu testen, um ihre Zusammensetzung, Funktionsweise oder die zugrunde liegenden Informationen zu ermitteln;
b.Vertrauliche Informationen zu verwenden, um KI-Modelle oder -Systeme zu trainieren, feinabzustimmen (Fine-Tuning), zu evaluieren oder zu verbessern, oder um daraus Embeddings, Vektordatenbanken oder synthetische Daten zu erstellen;
c.Vertrauliche Informationen in einen KI-Dienst eines Dritten einzugeben, es sei denn, dieser Dienst gewährleistet vertraglich, dass die Eingaben vertraulich bleiben, nicht für das Training oder die Verbesserung von Modellen verwendet und nicht länger gespeichert werden, als für die Erbringung des Dienstes erforderlich ist;
d.Vertrauliche Informationen zu verwenden, um ein Produkt oder eine Dienstleistung zu entwickeln oder zu verbessern, außer für den Zweck; oder
e.technische Sicherheitsvorkehrungen oder Zugangsbeschränkungen der Offenlegenden Partei zu umgehen.
4.2Die Parteien erkennen an, dass Artikel 4.1 eine rechtsgültige Verpflichtung zur Beschränkung des Erwerbs von Geschäftsgeheimnissen im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der entsprechenden nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie darstellt.
4.3Erhält der Empfänger Zugang zu einer Umgebung der Offenlegenden Partei (etwa einer Demo-, Test- oder Entwicklungsumgebung, einem Repository oder einer API), so nutzt er diese ausschließlich über die bereitgestellten Konten, durch die hierfür benannten Personen und für den Zweck. Die Offenlegende Partei kann diesen Zugang jederzeit beschränken oder beenden. Zugangsdaten und API-Schlüssel sind Vertrauliche Informationen.
4.4Erbringt der Empfänger Beratungsleistungen für die Offenlegende Partei, so gilt ein Schriftlicher Auftrag, der Handlungen im Sinne von Artikel 4.1 Buchstabe a (i) oder Buchstabe b ausdrücklich umfasst, als Zustimmung im Sinne von Artikel 4.1. Der Empfänger nimmt diese Handlungen ausschließlich in der Umgebung vor, die die Offenlegende Partei hierfür bereitstellt oder die im Auftrag vereinbart ist. Die Ergebnisse sind Abgeleitetes Material.
4.5Erbringt Praexo Beratungs- oder andere Dienstleistungen für die Gegenpartei, so darf Praexo Vertrauliche Informationen der Gegenpartei für den Zweck mit eigener Software, eigenen Plattformen und Tools von Praexo und ihren Gruppengesellschaften sowie mit KI-Diensten Dritter verarbeiten, die Artikel 4.1 Buchstabe c entsprechen. Abweichend von Artikel 4.1 Buchstabe b darf Praexo dabei ausschließlich für den Zweck Embeddings, Vektorindizes und Evaluationen erstellen. Sie verwendet Vertrauliche Informationen der Gegenpartei nicht, um Modelle zu trainieren oder feinabzustimmen, die außerhalb des Zwecks verwendet werden. Artikel 8 gilt für alles, was sie auf diese Weise erstellt.
Artikel 5Personenbezogene Daten
5.1Die Parteien übermitteln einander keine personenbezogenen Daten, außer soweit dies für den Zweck erforderlich ist.
5.2Soweit die Parteien einander personenbezogene Daten übermitteln, ist jede Partei eigenständig Verantwortlicher und hält die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO; Algemene verordening gegevensbescherming, AVG) sowie die anwendbaren nationalen Durchführungsvorschriften, einschließlich des niederländischen Ausführungsgesetzes zur DSGVO (Uitvoeringswet AVG), ein.
5.3Verarbeitet eine Partei personenbezogene Daten im Auftrag der anderen Partei, so schließen die Parteien vor der Verarbeitung einen Auftragsverarbeitungsvertrag (verwerkersovereenkomst) im Sinne von Artikel 28 DSGVO. Legen die Parteien gemeinsam die Zwecke und Mittel einer Verarbeitung fest, so treffen sie vor der Verarbeitung eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 26 DSGVO.
5.4Eine Partei unterrichtet die andere Partei unverzüglich und nach Möglichkeit innerhalb von 24 Stunden nach Entdeckung über eine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, die die andere Partei übermittelt hat, damit diese Partei ihre Meldepflichten nach der DSGVO rechtzeitig erfüllen kann.
5.5Verarbeitet Praexo im Rahmen ihrer Dienstleistungen personenbezogene Daten im Auftrag der Gegenpartei, so gilt als Auftragsverarbeitungsvertrag im Sinne von Artikel 5.3 der Standard-Auftragsverarbeitungsvertrag von Praexo (verwerkersovereenkomst), sofern die Parteien nicht Schriftlich etwas anderes vereinbaren.
Artikel 6Laufzeit und Beendigung
6.1Diese Vereinbarung tritt mit dem Datum der Unterzeichnung durch die letzte Partei in Kraft. Sie gilt auch für Vertrauliche Informationen, die vor diesem Datum im Zusammenhang mit dem Zweck offengelegt wurden.
6.2Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jede Partei kann sie Schriftlich mit einer Frist von einem Monat kündigen.
6.3Nach Beendigung dieser Vereinbarung bleiben die Pflichten in Bezug auf Vertrauliche Informationen, die vor der Beendigung offengelegt wurden, in Kraft:
a.für Geschäftsgeheimnisse, Quellcode und Modellgewichte: solange die betreffenden Informationen ein Geschäftsgeheimnis darstellen;
b.für alle sonstigen Vertraulichen Informationen: für fünf Jahre nach Beendigung dieser Vereinbarung.
6.4Die Bestimmungen, die ihrer Natur nach dazu bestimmt sind, über die Beendigung dieser Vereinbarung hinaus fortzugelten, darunter die Artikel 7, 8, 9, 11 und 12 bis einschließlich 17, bleiben nach der Beendigung in Kraft.
Artikel 7Freiheit der Geschäftstätigkeit
7.1Diese Vereinbarung enthält keine Exklusivität, kein Wettbewerbsverbot und kein Kundenschutz- oder Abwerbeverbot (relatie- of wervingsbeding). Jede Partei bleibt frei, mit wem sie will Geschäfte zu machen, einschließlich (potenzieller) Kunden, Partner, Lieferanten, Investoren und anderer Geschäftsbeziehungen der anderen Partei, sowie Tätigkeiten für Dritte zu erbringen, auch für Wettbewerber der anderen Partei.
7.2Jede Partei darf Produkte und Dienstleistungen entwickeln, die mit denen der anderen Partei vergleichbar sind, und darf ihr allgemeines Wissen, ihre Fähigkeiten und ihre Erfahrung weiterhin nutzen, einschließlich allgemeiner Erkenntnisse, die sie im Rahmen des Zwecks gewonnen hat und die sich weder auf die andere Partei noch auf bestimmte Vertrauliche Informationen zurückführen lassen.
7.3Die Artikel 7.1 und 7.2 lassen die Pflichten in Bezug auf Vertrauliche Informationen unberührt. Sie begründen kein Recht, Vertrauliche Informationen zu nutzen oder offenzulegen, auch nicht, wenn diese einer Partei oder ihren Vertretern im Gedächtnis geblieben sind.
Artikel 8Rückgabe und Vernichtung
8.1Auf erstes Schriftliches Verlangen der Offenlegenden Partei und in jedem Fall bei Beendigung dieser Vereinbarung wird der Empfänger innerhalb von vierzehn Tagen alle Vertraulichen Informationen und sämtliches Abgeleitetes Material zurückgeben oder vernichten. Dies gilt auch für Kopien in Systemen, Cloud-Umgebungen, KI-Tools und Vektordatenbanken. Ein Organmitglied des Empfängers bestätigt dies auf Verlangen Schriftlich.
8.2Artikel 8.1 gilt nicht, soweit der Empfänger (a) aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften oder berufsrechtlichen Vorschriften eine Kopie aufbewahren muss, (b) Kopien in automatischen Sicherungen besitzt, auf die nicht aktiv zugegriffen wird und die im normalen Zyklus gelöscht werden, (c) eine Archivkopie, die nur für rechtliche oder Compliance-Zwecke zugänglich ist, im Zusammenhang mit einer bestehenden oder absehbaren Streitigkeit aufbewahrt oder (d) als Berater die Beratungsergebnisse, Arbeitsunterlagen und Korrespondenz aufbewahrt, die erforderlich sind, um über die erbrachten Leistungen Rechenschaft ablegen zu können.
8.3Auf die so aufbewahrten Informationen findet diese Vereinbarung weiterhin uneingeschränkt Anwendung.
Artikel 9Geistiges Eigentum und Ergebnisse
9.1Vertrauliche Informationen und alle Rechte daran verbleiben bei der Offenlegenden Partei oder dem jeweiligen Rechteinhaber. Diese Vereinbarung überträgt keine Rechte des geistigen Eigentums und gewährt keine Lizenz, mit Ausnahme des beschränkten, nicht ausschließlichen und nicht übertragbaren Rechts, Vertrauliche Informationen für den Zweck zu nutzen.
9.2Jede Partei behält alle Rechte an ihrem bestehenden Wissen, Know-how, ihren Methoden, Modellen, Tools, ihrer Software und sonstigen Materialien sowie an dem, was sie danach selbstständig und ohne Nutzung Vertraulicher Informationen der anderen Partei entwickelt. Methoden, Frameworks, Modelle und Tools, die eine Partei bei Beratungsleistungen verwendet oder zeigt, bleiben ihre Vertraulichen Informationen, auch wenn sie auf Informationen der anderen Partei angewendet werden.
9.3Rechte an Ergebnissen, die die Parteien im Rahmen des Zwecks einzeln oder gemeinsam entwickeln, regeln die Parteien in einer gesonderten Schriftlichen Vereinbarung. Solange eine solche fehlt, wird keine Partei gemeinsam entwickelte Ergebnisse ohne vorherige Schriftliche Zustimmung der anderen Partei verwerten, offenlegen oder als Recht des geistigen Eigentums anmelden.
9.4Vorschläge und Feedback, die eine Partei zu Produkten oder Dienstleistungen der anderen Partei gibt, darf diese andere Partei frei und unentgeltlich nutzen, sofern sie dabei keine Vertraulichen Informationen der erstgenannten Partei nutzt oder offenlegt.
9.5Methoden, Frameworks, Prompts, Agenten, Workflows, Modelle, Software, Vorlagen und sonstige Materialien von Praexo und ihren Gruppengesellschaften (die „Praexo-Materialien“), einschließlich der Verbesserungen, die Praexo im Rahmen des Zwecks daran vornimmt, verbleiben bei Praexo, sofern darin keine Vertraulichen Informationen der Gegenpartei enthalten sind. Praexo-Materialien sind Vertrauliche Informationen von Praexo.
Artikel 10Gesetzlich vorgeschriebene Offenlegung
10.1Ist der Empfänger aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften, Börsenregeln, einer gerichtlichen Entscheidung oder einer Anordnung einer zuständigen Behörde verpflichtet, Vertrauliche Informationen offenzulegen, so wird er, soweit gesetzlich zulässig:
a.die Offenlegende Partei hierüber so bald wie möglich und vor der Offenlegung Schriftlich unterrichten;
b.sich mit der Offenlegenden Partei abstimmen und angemessen mitwirken, um die Offenlegung zu verhindern oder zu begrenzen; und
c.nicht mehr offenlegen, als er verpflichtet ist, und nach Möglichkeit eine vertrauliche Behandlung beantragen.
10.2Diese Vereinbarung lässt die Fälle von Artikel 5 der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, Artikel 4 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und der entsprechenden nationalen Vorschriften unberührt und hindert niemanden daran, den Verdacht eines Missstands (misstand) einer zuständigen Behörde zu melden.
Artikel 11Keine Gewährleistungen und keine Verpflichtungen
11.1Die Offenlegende Partei stellt Vertrauliche Informationen so zur Verfügung, wie sie vorliegen, und übernimmt keine Gewähr für deren Richtigkeit, Vollständigkeit oder Aktualität. Sie ist nicht verpflichtet, die Informationen zu aktualisieren. Sie steht jedoch dafür ein, dass sie berechtigt ist, die Informationen für den Zweck offenzulegen.
11.2Diese Vereinbarung verpflichtet keine Partei, Informationen offenzulegen oder eine Zusammenarbeit, einen Auftrag, eine Investition, eine Transaktion oder eine sonstige Vereinbarung einzugehen. Jede Partei kann die Gespräche jederzeit beenden, ohne zu irgendeiner Vergütung verpflichtet zu sein, unbeschadet ihrer Pflichten aus dieser Vereinbarung.
11.3Soweit die Parteien (potenzielle) Wettbewerber sind, tauschen sie keine wettbewerbssensiblen Informationen aus, wie aktuelle oder künftige Preise, Kapazitäten, kundenspezifische Konditionen oder Geschäftsstrategie, es sei denn, dies ist für den Zweck unbedingt erforderlich und es wurden angemessene Schutzvorkehrungen getroffen.
11.4Analysen, Ratschläge, Prototypen und sonstige Ergebnisse, die Praexo vor oder außerhalb eines Schriftlichen Auftrags zur Verfügung stellt, unabhängig davon, ob sie mit Hilfe von KI erstellt wurden, sind unverbindlich und ausschließlich für den Zweck bestimmt. Die Gegenpartei kann daraus keine Rechte herleiten. Praexo haftet dafür nur auf Grundlage eines Schriftlichen Auftrags, außer bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit (opzet of bewuste roekeloosheid).
Artikel 12Gruppengesellschaften
12.1Die Pflichten des Empfängers aus dieser Vereinbarung gelten auch zugunsten der Gruppengesellschaften der Offenlegenden Partei, von denen Vertrauliche Informationen stammen. Jede Partei bedingt dies auch zugunsten ihrer Gruppengesellschaften aus, die ihre Rechte selbstständig geltend machen können. Diese Vereinbarung zugunsten Dritter (derdenbeding) gilt als angenommen, sobald Vertrauliche Informationen der betreffenden Gruppengesellschaft offengelegt wurden.
12.2Die Parteien können diese Vereinbarung ohne Zustimmung ihrer Gruppengesellschaften ändern oder beenden.
Artikel 13Übertragung
13.1Keine Partei kann ihre Rechte oder Pflichten aus dieser Vereinbarung ganz oder teilweise ohne vorherige Schriftliche Zustimmung der anderen Partei übertragen.
13.2Jede Partei erteilt hiermit im Voraus ihre Zustimmung und Mitwirkung zur Übertragung dieser Vereinbarung durch die andere Partei auf eine Gruppengesellschaft im Rahmen einer internen Umstrukturierung. Die übertragende Partei haftet dabei gesamtschuldnerisch (hoofdelijk) neben der übernehmenden Gruppengesellschaft für die Erfüllung dieser Vereinbarung und unterrichtet die andere Partei Schriftlich über die Übertragung.
Artikel 14Haftung und Rechtsbehelfe
14.1Eine Partei, die ihre Pflichten aus dieser Vereinbarung nicht erfüllt, haftet für den Schaden, den die andere Partei und deren Gruppengesellschaften dadurch erleiden, einschließlich entgangenen Gewinns.
14.2Die Haftung für indirekte Schäden und Folgeschäden ist ausgeschlossen, außer bei Verletzung von Artikel 3 oder 4 sowie bei Vorsatz oder bewusster Leichtfertigkeit (opzet of bewuste roekeloosheid).
14.3Die Parteien erkennen an, dass eine Verletzung dieser Vereinbarung einen Schaden verursachen kann, der sich nicht ohne Weiteres in Geld ausdrücken lässt. Jede Partei behält das Recht, Erfüllung, Unterlassung, die Vornahme einer Handlung sowie sonstige vorläufige oder endgültige Maßnahmen zu verlangen, einschließlich der Maßnahmen nach der Geschäftsgeheimnis-Richtlinie, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen und den entsprechenden nationalen Vorschriften.
14.4Die vertragsbrüchige Partei stellt die andere Partei und deren Gruppengesellschaften von Ansprüchen Dritter frei, soweit diese auf eine ihr zurechenbare Verletzung dieser Vereinbarung zurückzuführen sind.
Artikel 15Verhältnis zu anderen Verträgen
15.1Schließen die Parteien oder ihre Gruppengesellschaften im Zusammenhang mit dem Zweck einen Auftrags-, Kooperations- oder sonstigen Vertrag, so gilt diese Vereinbarung daneben weiter. Im Fall eines Widerspruchs hat diese Vereinbarung Vorrang, es sei denn, der andere Vertrag bestimmt ausdrücklich, dass er in einem bestimmten Punkt von dieser Vereinbarung abweicht.
15.2Allgemeine Geschäftsbedingungen einer Partei finden auf diese Vereinbarung keine Anwendung.
Artikel 16Schlussbestimmungen
16.1Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung sind nur wirksam, wenn beide Parteien sie Schriftlich vereinbart und unterzeichnet haben.
16.2Ist eine Bestimmung dieser Vereinbarung nichtig (nietig), anfechtbar (vernietigbaar) oder nicht durchsetzbar, so bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. Die Parteien ersetzen die betreffende Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung, die deren Zweck und Inhalt so nahe wie möglich kommt.
16.3Die Nichtausübung oder verspätete Ausübung eines Rechts aus dieser Vereinbarung gilt nicht als Verzicht auf dieses Recht.
16.4Diese Vereinbarung enthält die vollständigen Absprachen zwischen den Parteien über die Vertraulichkeit von Informationen, die im Zusammenhang mit dem Zweck ausgetauscht werden, und ersetzt frühere diesbezügliche Absprachen.
16.5Diese Vereinbarung kann elektronisch und in getrennten Ausfertigungen unterzeichnet werden. Jede unterzeichnete Ausfertigung gilt als Original; zusammen bilden sie eine einzige Vereinbarung.
16.6Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung.
16.7Diese Vereinbarung ist in niederländischer, englischer, französischer und deutscher Sprache abgefasst. Bei Abweichungen zwischen den Sprachfassungen ist der englische Wortlaut maßgebend. Ist in einer Sprachfassung ein niederländischer Rechtsbegriff in Klammern angegeben, so ist die Bedeutung dieses Begriffs nach niederländischem Recht maßgebend.
Artikel 17Anwendbares Recht und Streitigkeiten
17.1Diese Vereinbarung und alle sich daraus ergebenden oder damit zusammenhängenden Verpflichtungen, auch außervertraglicher Art, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht. Diese Rechtswahl gilt auch als Rechtswahl im Sinne von Artikel 3 der Verordnung (EG) Nr. 593/2008 (Rom I) und Artikel 14 der Verordnung (EG) Nr. 864/2007 (Rom II).
17.2Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung ergeben, einschließlich Streitigkeiten über ihr Bestehen, ihre Gültigkeit, Auslegung, Durchführung oder Beendigung, werden in erster Instanz ausschließlich dem zuständigen Gericht des Bezirksgerichts Rotterdam (Rechtbank Rotterdam) vorgelegt. Diese Gerichtsstandsvereinbarung ist eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 25 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia). Dies lässt das Recht jeder Partei unberührt, vorläufige oder sichernde Maßnahmen, einschließlich einer Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz (kort geding) oder eines Arrests (beslag), bei jedem anderen zuständigen Gericht, auch in einem anderen Mitgliedstaat, zu beantragen.
Unterschriften auf der folgenden Seite
Unterschriften
So vereinbart und unterzeichnet. Die nachstehend angegebene Kontaktperson und E-Mail-Adresse gelten als Anschrift für Mitteilungen im Sinne von Artikel 1.1 Buchstabe i.